Renovierung bei Auszug: Was Mieter erledigen müssen

Beim Auszug aus einer gemieteten Wohnung sind Mieter in der Regel verpflichtet, die Wohnung in einem besenreinen Zustand zu übergeben. Doch in den deutschen Mietverträgen tummeln sich noch viele weitere Anforderungen, die Vermieter an ihre Mieter stellen. Welche davon rechtens sind und welche nicht, erfährst du hier.

Was sagt das Mietrecht?

Die häufigste Streitfrage ist: Muss der Mieter gemäß Mietrecht nach dem Auszug streichen? Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

Renovierung

In der Regel muss der Mieter eine Wohnung beim Auszug unter Beachtung des Mietrechts nicht renovieren. Haben hingegen beide Parteien (Mieter und Vermieter) im Mietvertrag eine derartige Vereinbarung getroffen, gilt der Mietvertrag. In diesem Fall ist der Mieter beim Auszug verpflichtet, Wände, Decken, Fenster und Türen von innen zu streichen. Das betrifft auch vorhandene Heizkörper.

Generell gilt aber: Die Renovierung einer Wohnung muss nach deren Erscheinungsbild erfolgen. Starre Fristen dürfen im Mietvertrag daher nicht vorgegeben werden. Empfehlungen hingegen schon. Diese können sein:

  • Renovierung von Küche und Bad: alle drei Jahre
  • Renovierung der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten: alle fünf Jahre
  • Renovierung sonstiger Nebenräume: alle sieben Jahre

Entscheidend ist zudem, ob die Räume einen renovierten Gesamteindruck machen.

Schönheitsreparaturen

Neben Renovierungen gibt es auch die sogenannten Schönheitsreparaturen. Hier wird meist der Mieter in die Pflicht genommen. Demnach muss er alle Gebrauchsspuren, die während der Mietdauer entstanden sind, beseitigen. Dazu gehören alle Arbeiten, die im Zusammenhang mit Tapete und Farbe stehen. Muss die Wohnung tapeziert oder gestrichen werden, kann ein Maler in der Nähe mit den Arbeiten beauftragt werden, wobei die Kosten dafür natürlich durch den Mieter getragen werden müssen.

Doch selbst wenn keine Renovierungsarbeiten vereinbart wurden und der Mieter demnach beim Auszug keine Schönheitsreparaturen vornehmen muss, gilt: Die Räume der Mietsache müssen in einer neutralen Farbe zurückgegeben werden. Sollten die Wände also Grün, Blau oder stark gemustert sein, müssen diese mit einem neutralen Ton, in der Regel weiß, überstrichen werden. Kommt der Mieter beim Auszug seiner Pflicht diesbezüglich nicht nach, kann der Vermieter seinerseits Schadensersatz verlangen.

Weitere Regelungen im Mietrecht zum Thema Übergabe beim Auszug

Beim Auszug muss die Wohnung durch den Mieter in einem leeren und sauberen Zustand übergeben werden. So dürfen laut Mietrecht auch keine kaputten Regale zurückbleiben. Auch Vorhänge müssen entfernt werden. Andernfalls darf der Vermieter eine Entrümpelungsfirma beauftragen und dem ehemaligen Mieter die Kosten dafür in Rechnung stellen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn es eine nennenswerte Anzahl an zu entsorgenden Gegenständen war. Bei einem einzelnen Regal und Schreibtisch ist das nicht möglich.

Was bedeutet besenrein?

In den meisten Mietverträgen steht zudem noch der Hinweis, dass die Wohnung beim Auszug „besenrein“ übergeben werden muss. Ein oberflächliches Fegen mit einem Besen ist hierbei aber nicht ausreichend. Auch wenn der Vermieter diesbezüglich keine zu hohen Anforderungen stellen kann, so kann er dennoch erwarten, dass die Wohnung nach dem Auszug direkt von einem neuen Mieter bezogen werden könnte. Ohne dass dieser hier noch viel Putzaufwand investieren muss. Daher fallen unter den Begriff „besenrein“ folgende Punkte:

  • Der Boden muss gefegt werden.
  • Teppichböden müssen gesaugt sein.
  • Sämtliche Verschmutzungen an Böden, Wänden und Decken müssen entfernt werden.
  • Heizkörper, Türen und Fenster sowie die Küchen- und Badeinrichtungen müssen sauber und gewischt sein.

Hält sich der Mieter nicht an diese Vorgaben oder ist die Reinigung nur schlampig, darf der Vermieter auch hier auf Kosten des Mieters eine Reinigungsfirma beauftragen.

Mit einem Übergabeprotokoll ist jeder auf der sicheren Seite

Ist der Tag des Auszugs da, erfolgt die Wohnungs-/Schlüsselübergabe. Auch wenn es laut Mietrecht keine Pflicht zum Führen eines Übergabeprotokolls gibt, ist dies doch ratsam. Die Vorteile liegen hierbei auf beiden Seiten. Idealerweise wurde auch beim Einzug ein Einzugsprotokoll geführt. So kann beim Auszug genau der Zustand der Wohnung protokolliert werden. Damit lassen sich mögliche spätere Streitigkeiten verhindern. Am Schluss wird das Protokoll sowohl vom Mieter und Vermieter unterschrieben. Jede Partei erhält ein Exemplar für die eigenen Unterlagen. Gibt es nichts zu beanstanden, ist der Auszug damit abgeschlossen.